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Zuchtrichtlinien
Die Richtlinien zur Zucht sind Teil der Satzung. Sie dienen als ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend. Ausnahmegenehmigungen erteilt der geschäftsführende Vorstand zusammen mit dem Zuchtausschuss auf begründeten Antrag. Verstöße gegen diese Richtlinien werden an den Zuchtausschuss weitergeleitet, der die Angelegenheit laut § 17 Abs. 2 der Satzung regelt.
§ 1 Allgemeines
Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. Eigentümer der Mutterkatze am Tage der Geburt des Wurfes ist. Die Zucht soll ein Hobby sein. Massenzucht mit kommerzieller Zielsetzung ist untersagt.
§ 2 Zwingername
1. Jeder Züchter unseres Vereins ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dazu sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben.
2. Alle im Zwinger des Züchters geborene Jungtiere erhalten zu ihrem Vornamen diesen Zwingernamen. Er kann dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Regelung ist beizubehalten. Vor- und Zwingername einschließlich aller Satzzeichen und Leerstellen dürfen aus Platzgründen 35 Buchstaben nicht überschreiten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit des Namens im Stammbaum, wenn 35 Buchstaben überschritten werden. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig. Jeder Züchter darf den gleichen Vornamen alle zehn Jahre nur einmal verwenden.
3. Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen.
4. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften zwischen bis zu drei Personen - auch mit verschiedenen Wohnsitzen - ist zulässig. Bei Beantragung eines Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.
5. Zwingernamen aus anderen Vereinen können beim Eintritt in unseren Verein übernommen werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
6. Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.
§ 3 Zulassung zur Zucht
1. Allgemeine Bestimmungen:
1. Zur Zucht dürfen nur Tiere herangezogen werden, die in unserem Zuchtbuch oder in einem Zuchtbuch bei einem von uns anerkannten Verein geführt werden. Ausnahmen regelt der geschäftsführende Vorstand.
2. Zuchttiere müssen vor der ersten Verpaarung in der offenen Klasse mindestens ein "Vorzüglich 1" erhalten haben. Ausnahmen regelt der Zuchtausschuss. Der Vorstand folgt dieser Entscheidung.
3.Verpaarungbestimmungen:
a) Mit Annahme zur Deckung erklären Kater- und Kätzinnenhalter, dass alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten und Parasiten.
b) Jede Kätzin darf immer nur mit einem Kater zur gleichen Zeit verpaart werden. Der Katerhalter hat zu gewährleisten, dass jede zur Deckung vorgesehene Kätzin ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird. Eine gedeckte Kätzin darf frühestens drei Wochen nach der Deckung mit einem anderen potenten Kater zusammenkommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkätzin entlaufen war. Es ist zu beachten, dass ein kastrierter Kater noch bis zu vier Wochen nach der Kastration erfolgreich decken kann.
c) Der Besitzer der Kätzin erhält vom Katerbesitzer sofort nach der Deckung einen ausgefüllten Decknachweis und eine Kopie des Katerstammbaumes.
d) Weibliche Tiere dürfen erst nach dem vollendeten zwölften Lebensmonat zum ersten Mal gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z. B. Dauerrolligkeit) kann der Zuchtausschuss nach Einreichen eines tierärztlichen Attestes die Deckung vor dem vollendeten zwölften Lebensmonat gestatten.
e) Jede Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen, wobei zwischen Geburt und einer erneuten Deckung mindestens sechs Monate liegen müssen. Verstöße werden laut § 17 Abs. 1 der Satzung geregelt.
f) Es wird empfohlen, eine Kätzin mit acht Jahren aus der Zucht zu nehmen, mit zehn Jahren muss sie aus der Zucht genommen werden.
g) Kater dürfen ab einem Alter von zehn Monaten decken.
h) Um eine sinnlose Vermehrung zu verhindern, ist es nicht erlaubt, Kätzinnen zum Decken anzunehmen oder Deckkater zur Deckung freizugeben, deren Besitzer keinem Zuchtverein angehören.
§ 4 Stammbäume
1. Stammbaumeintragung
Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere gemeldet werden. Alle lebenden Jungtiere erhalten eine über vier Ahnengenerationen reichenden Stammbaum. Nur Mitglieder des KFR e. V. können Stammbäume für die in ihrem Zwinger geborenen Jungtiere beantragen.
2. Wurfmeldung
Dem Zuchtbuchführer sind Würfe spätestens zehn Wochen nach der Geburt anzuzeigen. Für Katzen aus eigener Zucht ist die Wurfmeldung zusammen mit der Deckbescheinigung, den Stammbäumen sowie den aktuellen Titelbestätigungen der Elterntiere in Kopie einzureichen. Bei Einsendung der Wurfmeldung kann der Züchter den Vermerk "Auf Antrag des Züchters zur Weiterzucht nicht zugelassen" im Jungtierstammbaum kostenlos eintragen lassen. Die Aufhebung dieses Vermerkes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Züchters; es wird kostenpflichtig ein neuer Stammbaum ausgestellt. Die nachträgliche Eintragung des Zuchtsperrvermerkes ist kostenpflichtig und kann vorgenommen werden, solange sich das Tier im Eigentum des Züchters befindet.
3. Umschreibungen und sonstige Änderungen
a).Bei der Umschreibung aus einem anderen Verein wird der bestehende Zwingername übernommen, und der Stammbaum erhält den Vermerk "Umschreibung". Eine Umschreibung ist kostenpflichtig.
b) Änderungen, Bemerkungen usw. sind mit dem Zuchtbuchführer abzusprechen. Entstehende Mehrkosten sind kostenpflichtig. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und entwerten diese Dokumente.
c) Farbänderungen bei bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbeurteilung erfolgen. Zwei Mitglieder des Zuchtausschusses müssen nach einer genetischen Prüfung der Elternstammbäume die neue Farbe gegenzeichnen. Änderungen sind kostenpflichtig.
§ 5 Abgabe von Tieren
1. Jedes abgegebene Tier muss gesund und parasitenfrei sein.
2. Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres muss dem neuen Besitzer der Stammbaum sowie der Impfpass ausgehändigt werden, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde.
3. Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchslaboratorien abzugeben. Die Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier bis zur Weitergabe bei dem Eigentümer verbleibt, ist gestattet.
4. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der zwölften Lebenswoche - und nur mit einer vollständigen Impfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen versehen - abgegeben werden. Es wird empfohlen, zusätzlich eine Impfung gegen Tollwut und Leukose durchführen zu lassen.
5. Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstiger Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu protokollieren. Zu notieren sind Name, Geburtsdatum, Farbe, Zuchtbuch-Nr., Abgabedatum, Name und Adresse des neuen Besitzers.
§ 6 Zuchtbeschränkungen
1.Allgemeine Bestimmungen
Von der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit genetischen Defekten.
2. Verwandtenverpaarung
a) Die Verpaarung mit verwandten Tieren in der dritten Generation (Urgroßeltern) ist beim Zuchtausschuss mit einer ausführlichen Begründung schriftlich zu beantragen und muss von mindestens zwei Mitgliedern des Zuchtausschusses genehmigt werden.
b) Inzucht ist die Verpaarung von Vollgeschwistern, von Eltern und Großeltern mit ihren Nachkommen, von Halbgeschwistern. Diese Verpaarungen sind nicht zulässig.
3. Rassekreuzungen
Solche Kreuzungen sind nicht gestattet.
4. Weiße Katzen
a) Für jedes weiße Tier muss vor der Verpaarung ein Audiometrietest durch einen geeigneten Tierarzt erstellt werden. Dieser Test einschließlich der Messwerte ist der Wurfmeldung beizufügen.
b) Für alle weißen Kitten ist ebenfalls ein Audiometrietest einschließlich der Messwerte durch einen geeigneten Tierarzt zu erbringen. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt. Bei tauben Tieren erfolgt der zusätzliche Eintrag "Zur Zucht nicht zugelassen".
§ 7 Ausstellungsergebnis
1. Der Verein akzeptiert jede Richterbewertung von jedem Verein.
2. Titelurkunden werden ausgestellt für:
3 - 6 Monate: 3 Bewertungen von 3 verschiedenen Richtern
6 - 10 Monate: 3 Bewertungen von 3 verschiedenen Richtern
CAC (Champion): 3 Bewertungen von 2 verschiedenen Richtern
CACIB (Internationaler Champion): 3 Bewertungen von 3 verschiedenen Richtern, davon 2 x Deutschland und 1 x Ausland oder 5 Bewertungen in Deutschland von mind. 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x BIS
CAGIB (Großer Internationaler Champion): 3 Bewertungen von 3 verschiedenen Richtern, davon 2 x Deutschland und 1 x Ausland oder 6 Bewertungen in Deutschland von mind. 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x BIS
CACE (Europa Champion): 3 Bewertungen von 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x Deutschland und 2 x Ausland (verschiedene Länder) oder 7 Bewertungen in Deutschland von mind. 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x BIS und 1 x BIV
CACGE (Großer Europa Champion): 3 Bewertungen von 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x Deutschland und 2 x Ausland (verschiedene Länder) oder 8 Bewertungen in Deutschland von mind. 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x BIV, 1 x BIS und 1 x BOB
CAM (Welt Champion): 5 Bewertungen von mind. 3 verschiedenen Richtern, davon 1 x Deutschland, 3 x Ausland und 1 x außerhalb Europa (jedoch einschließlich Kanarische Inseln und Russland)
Doppelbewertungen müssen gegengezeichnet werden!
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